NRW Soforthilfe 2020

Auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW – www.wirtschaft.nrw – ist veröffentlicht, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag auf Zahlung von Soforthilfe in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses gestellt werden kann. Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbständigen, Angehörigen der freien Berufe einschließlich Künstlerinnen und Künstlern mit bis zu 50 Beschäftigten gestellt werden, die im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmer, Freiberufler oder Selbständige tätig sind, ihren Hauptsitz in NRW haben und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 01.12.2019 am Markt angeboten haben.

Die Unterstützung durch einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss soll erfolgen, um die wirtschaftliche Existenz zu sichern und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen zu ermöglichen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung des Zuschusses ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten oder erhebliche Finanzierungsengpässe in Folge von Corona entstanden sind.

Das wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 01.03.2020 durch die Corona Krise weggefallen sind oder
  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50%, verglichen mit dem monatlichen Umsatz, bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate im Vorjahr ergibt oder
  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten zu bezahlen.

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 01.03.2020 bestanden hat. Der Antragsteller muss außerdem erklären, dass sein Unternehmen zum Stichtag 31.12.2019 nicht ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ war.

Die Forderung durch Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten oder Solo-Selbständige 9.000,00 €, für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten 15.000,00 € und für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten 25.000,00 €. Bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten zählt die Unternehmerin / der Unternehmer mit. Bei Teilzeitarbeitskräften kommt es auf die Wochenarbeitszeit an. Mitarbeiter mit bis zu 20 Stunden zählen mit dem Faktor 0,5, Mitarbeiter mit bis zu 30 Stunden mit dem Faktor 0,75, Mitarbeiter über 30 Stunden und Auszubildende mit dem Faktor 1. Mitarbeiter auf 450,00-€-Basis zählen mit dem Faktor 0,3.

Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses kann ausschließlich digital gestellt werden. Der Link zu dem Antragsverfahren wird ab dem 27.03.2020 auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW zur Verfügung gestellt. Nur über diesen Link kann dieser Antrag gestellt werden. Auf der Internetseite des Ministeriums ist auch angegeben, welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen und welche Fragen beantwortet werden müssen. Anträge können gestellt werden, sobald die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Sie müssen bis spätestens zum 30.04.2020 gestellt werden.