Neuigkeiten im Wohnungseigentumsrecht

1. Abnahme des Gemeinschaftseigentums und Beschlusskompetenz

Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können nicht wirksam einen Beschluss fassen, dass das Gemeinschaftseigentum abgenommen wird. Den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz. Jeder einzelne Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit hat einen individuellen Anspruch auf eine mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Daher obliegt es jedem einzelnen Erwerber individuell zu entscheiden, ob er das Gemeinschaftseigentum abnimmt oder nicht, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.05.2016.

2. Bezugnahme auf Urkunden bei der Beschlussfassung und Beschlusssammlung

Der Wortlaut eines in einer Eigentü- merversammlung gefassten Beschlusses kann zur näheren Erläuterung inhaltlich auf Urkunden oder Schriftstücke Bezug nehmen, sofern das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist. Das ist z.B. bei sämtlichen Beschlüssen der Fall, die eine Abrechnung, einen Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage genehmigen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil am 08.04.2016 entschieden, dass die in dem Beschlusstext in Bezug genommenen Schriftstücke auch in die Beschlusssammlung oder eine Anlage zu der Beschlusssammlung aufgenommen werden müssen. Diese Entscheidung ist für Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen von enormer Bedeutung. Beschlusssammlungen müssen künftig entsprechend diesen Vorgaben des Bundesgerichtshofes aus dem Urteil vom 08.04.2016 geführt werden. Sämtliche Urkunden oder Schriftstücke, auf die in Texten von Beschlüssen Bezug genommen wird, müssen in die Beschlusssammlung aufgenommen werden, gegebenenfalls in eine Anlage zur Beschlussfassung, sei es als Leitzordner, sei es als eigenständige Datei. Soweit dies in der Vergangenheit nicht geschehen ist, muss dies unverzüglich nachgeholt werden. Eine Beschlusssammlung, in der Beschlüsse enthalten sind, deren Text auf Urkunden oder Schriftstücke Bezug nimmt, muss deshalb um diese Urkunden und Schriftstücke unverzüglich ergänzt werden. Geschieht das nicht, könnte dies die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund und die Kündigung des Verwaltervertrages aus wichtigem Grund rechtfertigen, denn nach § 26 Abs. 1 Satz 4 Wohnungseigentumsgesetz liegt ein wichtiger Grund für die sofortige Abberufung des Verwalters regelmäßig vor, wenn der Verwalter die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt.