Neuigkeiten im Mietrecht / Wohnungseigentumsrecht

I. Mietrecht

Wenn in einem Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, kann der Mieter nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Wenn es zu bestimmten Anforderungen technische Normen gibt, sind diese technischen Normen in der Fassung, die bei der Errichtung des Gebäudes Gültigkeit hatte, als Maßstab anzulegen. In einem Urteil vom 05.12.2018 hat der BGH entschieden, dass Wärmebrücken in den Außenwänden nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen sind, wenn dies mit dem zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen im Einklang steht. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren in einem Gebäude, das zwischen 1968 und 1971 gebaut worden war, Wärmebrücken vorhanden. Die Existenz dieser Wärmebrücke stellte keinen Sachmangel dar, die der Mieter rücken konnte, weil zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes keine Verpflichtung bestand, das Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten. Das Vorhandensein von Wärmebrücken war zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ein allgemein üblicher Bauzustand.

 

II. Wohnungseigentumsrecht

Nach den Vorschriften der Bauordnung NRW besteht die Pflicht, in vorhandene Wohnungen Rauchwarnmelder einzubauen. Die Mietglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können beschließen, dass der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten durch den Verwalter erfolgen. Der BGH hat in einem Urteil vom 07.12.2018 entschieden, dass ein solcher Beschluss auch dann wirksam ist, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, die von dem jeweiligen Wohnungseigentümer schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet waren.