Neuigkeiten im Mietrecht / Wohnungseigentumsrecht

I. Miet- und Wohnungseigentumsrecht

1. Verantwortlichkeit für intakte Telefonleitung

Der BGH hatte in einem Urteil vom 05.12.2018 darüber zu entscheiden, ob der Vermieter oder Mieter im Falle eines Defekts der Telefonleitung innerhalb des Hauses verantwortlich ist. Jedenfalls dann, wenn die Wohnung bei Mietbeginn über einen intakten Telefonanschluss verfügt, ist der Vermieter verpflichtet, diesen Zustand während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Dies bedeutet konkret, dass auch ein Anschlusskabel zu erneuern ist, welches sich nicht ausschließlich innerhalb der gemieteten Wohnung sondern teilweise auch in nicht mitvermieteten Hausteilen liegt, wie dies oftmals bei einem Hausanschluss im Kellerraum des Hauses und einem defekten Anschlusskabel zwischen dem Hausanschluss und der Telefondose der Fall sein dürfte. Es spielt also ausdrücklich keine Rolle, dass sich die defekte Leitung außerhalb der Wohnung befindet.

2. Keine Mietminderung bei drohender Schimmelpilzbildung

Grundsätzlich befindet sich eine Mietsache dann in einem vertragsgemäßen Zustand, wenn diese Mietsache den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Vorschriften genügt. Dem Urteil des BGH vom 05.12.2018 lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Mieter Mängelbeseitigung begehrte, da die Dämmung der Mietsache nicht aktuellen DIN-Normen entspreche und dadurch eine erhöhte Schimmelpilzgefahr auch bei üblichem Gebrauch der Mietsache bestehe. Der BGH lehnt dies ab. Nach seiner Ansicht ergibt sich Mangel der Mietsache erst dann, wenn die Mietsache tatsächlich vom vertraglich vorausgesetzten Zustand nachteilig abweicht. Als grundsätzlich geeigneter Zustand ist ein solcher Wohnstandard anzusehen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Bei Bestimmung dieses Zustandes sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes zu berücksichtigen. Als technische Normen müssen lediglich diejenigen erfüllt sein, die bei der Errichtung des Gebäudes galten. Hat sich also noch kein Schimmel gezeigt, kann allein die auf Grund neuerer technischer Standards gegenüber alten Bauausführungen eventuell drohende Schimmelgefahr keinen Mietmangel begründen.

3. Kein Widerruf der Zustimmung zur Mieterhöhung

Mieterhöhungen werden im Allgemeinen dadurch vereinbart, dass der Vermieter dem Mieter per Brief ein Mieterhöhungsverlangen übersendet und der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen zustimmt. Der BGH hat es sich im Urteil vom 17.10.2018 mit der Frage beschäftigt, ob auf eine solche Mieterhöhungsvereinbarung die allgemeinen Widerrufsregeln für Fernabsatzverträge anzuwenden sind mit der Folge, dass jedenfalls bei einem Vermieter, der Unternehmer ist, die Zustimmung zur Mieterhöhung später widerrufen werden kann. Der BGH hält hierzu fest, dass die wechselseitigen schriftlichen Erklärungen der beiden Parteien unter die sogenannten Fernabsatzverträge fallen, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht grundsätzlich besteht. Gleichwohl verneint der BGH eine Widerrufsmöglichkeit, weil der Mieter in Vergleichsmietenverfahren bereits einen besonderen Schutz genießt und damit ein zusätzlicher Schutz, den das Widerrufsrecht ihm bieten würde, entbehrlich ist.