Neuigkeiten im Mietrecht / Baurecht

I. Mietrecht

1.
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Beschädigungen der Mietsache verjähren mit Ablauf von 6 Monaten ab Rückgabe der Mietsache an den Vermieter. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Urteil vom 19.06.2018 entschieden, dass der Lauf dieser Verjährungsfrist schon dann beginnt, wenn der Vermieter mit der Rücknahme der Sache in Annahmeverzug gerät. Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von 6 Monaten genügt nach diesem Urteil das Angebot des Mieters an den Vermieter, die Mietsache zurückzugeben.

 

II. Baurecht

1.
Ändert der Bauherr den Bauentwurf, haben die Parteien, wenn Sie die Geltung der VB/B in dem Bauvertrag vereinbart haben, nach § 2 Abs. 5 VOB/B einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu vereinbaren. Die Ermittlung dieses neuen Preises hat nach bislang überwiegend vertretener Auffassung auf der Grundlage der Kalkulation der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu erfolgen. Es galt bislang der Grundsatz: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 10.07.2018 entschieden, dass Grundlage der Berechnung des neuen Preises nicht die Kalkulation der ursprünglich vereinbarten Vergütung ist, sondern es auf die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten ankommt, die dem Bauunternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen. Hinzu kommt ein angemessener Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.

2.
Enthält ein vom Bauherrn und vom Bauunternehmer unterzeichnetes Abnahmeprotokoll Angaben zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, ist diese Verjährungsfrist maßgebend, auch wenn im Bauvertrag andere Verjährungsfristen vereinbart sind, so das Oberlandesgericht Bamberg in einem Urteil vom 26.06.2018.