Neuigkeiten im Baurecht

1. Bedenkenanmeldung gegenüber dem Bauherrn

Der Bauunternehmer haftet grundsätzlich auch dann für Mängel seiner Bauleistung, wenn diese Mängel auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers oder auf von dem Bauherrn erklärte Anweisungen beruhen. Von der Mängelhaftung wird der Bauunternehmer nur dann frei, wenn er Bedenken gegen die Eignung der Leistung des Vorunternehmers für seine eigene Werkleistung oder gegen die von dem Bauherrn erteilten Anweisungen anmeldet. Die VOB/B enthält die entsprechenden Regelungen in §§ 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B. Diese Regelungen gelten über den Grundsatz von Treu und Glauben auch in einem Bauvertrag, in dem die VOB/B nicht vereinbart ist. Diese Bedenken muss der Bauunternehmer unverzüglich, inhaltlich klar und eindeutig sowie vollständig, dem Bauherrn gegenüber anmelden. In der Bedenkenanmeldung muss der Bauunternehmer dem Bauherrn deutlich, mit abschreckender Wirkung, darlegen, welche Folgen eintreten, wenn trotz der Bedenkenanmeldung, die von dem Bauherrn geforderten Leistungen entsprechend seinen Anweisungen und aufbauend auf den Leistungen der Vorunternehmer, ausgeführt werden. Dazu gehört es, dem Bauherrn im Einzelnen darzulegen, welche Folgen eintreten und welche Schäden entstehen werden, wenn die Bauausführung so wie von dem Bauherrn angewiesen, aufbauend auf die Vorunternehmerleistungen, erfolgen soll. Die Bedenkenanmeldung muss schriftlich gegenüber dem Bauherrn erfolgen, nicht nur weil § 4 Abs. 3 VOB/B die schriftliche Bedenkenanmeldung fordert, sondern auch aus Gründen der Beweisführung. In einem Prozessverfahren muss der Bauunternehmer darlegen und nachweisen, dass, wann und wie er die Bedenken dem Bauherrn angemeldet hat, OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2017.

2. Schallschutz bei Altbausanierung

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 02.03.2018 entschieden, dass die Verpflichtung eines Bauträgers zur umfassenden Modernisierung und Renovierung eines Altbaus alle Maßnahmen mit umfasst, die für einen aktuellen Standard und Wohnkomfort erforderlich sind. Dazu gehört auch ein Schallschutz, der den heutigen allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.