Neuigkeiten im Baurecht

1. Schwarzarbeit

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss am 01.03.2016 entschieden, dass ein Bauvertrag dann nicht wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist, wenn der Unternehmer beabsichtigt, die anfallende Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abzuführen, der Bauherr dies nicht weiß und den Verstoß nicht für seine Zwecke ausnutzen will.

2. Abrechnung nach Einheitspreisen und Aufmaß

Haben die Parteien eines Bauvertrages die Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart, muss der Umfang der ausgeführten Leistungen nach Abschluss der Arbeiten ermittelt werden. Das geschieht durch ein Aufmaß. Wenn dieses Aufmaß von beiden Vertragsparteien genommen wird, sind die Feststellungen eines solchen Aufmaßes bindend, jedenfalls insoweit, dass derjenige, der später die Unrichtigkeit dieses Aufmaßes rügen will, darlegen und beweisen muss, dass das gemeinsam genommene Aufmaß unrichtig ist. Das gilt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt auch, wenn der Bauherr ein öffentlicher Auftraggeber ist.

3. Mangelanspruch und Garantieanspruch

Ein Mangelanspruch ist kein Garantieanspruch. Für die Beurteilung, ob eine Werkleistung mangelhaft ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung an. Auch wenn die Mangelerscheinung erst lange Zeit nach der Abnahme erkennbar ist, besteht ein Mangelanspruch nur dann, wenn der Beweis geführt werden kann, dass diese Mangelerscheinung darauf zurückzuführen ist, dass die Werkleistung schon zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25.02.2016.

4. Beschaffenheitsvereinbarung

Bestandteil eines Bauvertrages ist immer auch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Zur vereinbarten Beschaffenheit eines Bauwerkes gehören alle Eigenschaften des Bauwerkes, die nach der Vereinbarung der Vertragsparteien den vertraglich geschuldeten Erfolg darstellen. Der vertraglich geschuldete Erfolg ergibt sich nicht alleine aus den in dem Bauvertrag vereinbarten Arbeiten, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte dies in einem Urteil vom 24.03.2015 zu Arbeiten zur Kellerabdichtung hervorgehoben. Ist nach dem Bauvertrag der Parteien eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist die Werkleistung nur dann mangelfrei, wenn das Bauwerk und seine Teile so abgedichtet sind, dass keine Feuchtigkeit mehr in das Bauwerk eindringt. Der Unternehmer muss deshalb alle Arbeiten ausführen, damit dieser Erfolg eintritt.

5. Prüfbarkeit der Schlussrechnung

Eine Schlussrechnung eines Bauunternehmers muss prüfbar sein. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird die Forderung auf Zahlung des Schlussrechnungsbetrages nicht fällig. Das gilt aber nur dann, wenn der Empfänger der Schlussrechnung die fehlende Prüfbarkeit dieser Schlussrechnung gegenüber dem Bauunternehmer rügt. Diese Rüge muss innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Schlussrechnung gegen- über dem Bauunternehmer erhoben werden. Geht die Rüge dem Bauunternehmer nicht innerhalb dieser 30 Tagesfrist zu, kann der Empfänger der Schlussrechnung sich nicht auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen. Der Schlussrechnungsbetrag wird fällig. Die Schlussrechnung muss aber dennoch richtig sein. Der Ablauf der Frist hat nicht zur Folge, dass der Empfänger der Schlussrechnung mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hat durch einen Beschluss vom 15.06.2016 ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.07.2014 zurückgewiesen, in dem so entschieden wurde. Ursprünglich galt für die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit eine Frist von 2 Monaten ab Zugang der Schlussrechnung. § 16 Abs. 3 VOB/B wurde in der Fassung 2012 dahingehend geändert, dass die Schlusszahlung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung zu bezahlen ist. Damit einher geht auch die Verkürzung der Frist für die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung auf 30 Tage.