Neuigkeiten im Baurecht / Architekten- und Ingenieurrecht

I. Baurecht

Häufig enthalten Abnahmeprotokolle Angaben zum Beginn und zum Ende der Gewährleistungsfrist, die im Widerspruch zu den Vereinbarungen in dem Bauvertrag stehen. Unter anderem auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte entschieden, dass durch solche Angaben in einem von Bauherren und Bauunternehmer unterzeichneten Abnahmeprotokoll den Bauvertrag abändern. Der BGH hatte in einem Urteil vom 27.09.2018 entschieden, dass durch Auslegung zu ermitteln sei, ob es sich bei den Angaben in dem Abnahmeprotokoll um eine einvernehmliche Änderung der Gewährleistungsfrist handelt oder ob ein Redaktionsversehen vorliegt. Für eine Änderung des Bauvortrages müsse konkret festgestellt werden, dass die Parteien mit der Angabe eines vom Bauvertrag abweichenden Endes der Gewährleistungsfrist bewusst abweichen wollten. Das wird eher selten anzunehmen sein. Dennoch ist es gefährlich, in einem Abnahmeprotokoll Angaben zum Beginn der Gewährleistungsfrist oder zum Ende der Gewährleistungsfrist zu machen. Für den Eintritt der Abnahmewirkungen sind solche Angaben nicht notwendig.

 

II. Architekten- und Ingenieurrecht

Wird ein Architekt vom Bauherren auf Schadensersatz in Anspruch genommen wegen eines Planungs- oder Bauüberwachungsfehlers, der sich in der Errichtung des Bauwerkes verwirklicht hat, kann der Bauherr den ihm entstandenen Schaden nicht fiktiv nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten berechnen. Will der Bauherr den Mangel des Bauwerkes nicht beseitigen lassen, kann er den Schaden nach dem Minderwert des Bauwerkes berechnen. Will der Bauherr den Mangel beseitigen, hat er gegen den Architekten einen Anspruch auf Leistung eines Vorschusses auf den Mängelbeseitigungsaufwand. Über diesen Vorschuss der Bauherr innerhalb angemessener Frist gegenüber dem Architekten abrechnen, so der BGH in einem Urteil vom 08.11.2018.