Neuigkeiten im Baurecht

1.

Wird in einem Vergabeverfahren die Frist, in der der Bieter an das von ihm unterbreitete Angebot gebunden ist, einvernehmlich verlängern, hat der Bieter nach Erteilung des Zuschlages keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die aus der Vorhaltung von Baumaterialien oder Baugeräten entstehen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26.04.2018 entschieden, dass die Vorhaltung von Material während der Bindefristverlängerung als Aufwand der Vertragsakquise anzusehen ist.

2.

Heben die Parteien eines Bauvertrages diesen Vertrag einvernehmlich auf und vereinbaren nichts zu den Folgen der Vertragsaufhebung, hat der Bauunternehmer einen Anspruch auf Zahlung der vollen Vergütung, die in dem Vertrag vereinbart war. Er muss sich allerdings anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 26.04.2018. Aus der Sicht des Auftraggebers ist es deshalb zwingend erforderlich, in der Aufhebungsvereinbarung abschließend die Vergütung des Bauunternehmers zu regeln.