Mindestsätze der HOAI 2013 sind in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar

Der EuGH hatte, nachdem er im Jahr 2019 die Regelungen der deutschen HOAI zu Mindestsatzhonoraren für europarechtswidrig erklärt hatte (Urteil vom 04.07.2019 C- 377/17) und der Gesetzgeber daraufhin eine zum 01.01.2021 in Kraft getretene Neuregelung getroffen hatte, nach Vorlage durch den BGH mit Urteil vom 18.01.2022 (C- 261/20) entschieden, dass auf vor dem 01.01.2021 abgeschlossene Verträge die alten Regelungen für nationale Gerichte anwendbar bleiben (s. Blogeintrag vom 28.03.2022).
Der BGH hat hierzu am 02.06.2022 in dem der Vorlage an den EuGH zugrundeliegenden Revisionsverfahren (VII ZR 174/19) eine abschließende Entscheidung getroffen. Hierbei hat der BGH die Regelungen der HOAI 2013 zu den Mindesthonoraren angewendet und einen entsprechenden Anspruch zuerkannt. Begründet hat er dies damit, dass nach der Entscheidung des EuGH vom 18.01.2022 die nationalen Regelungen weiterhin anzuwenden sind und damit das vereinbarte Honorar, das unterhalb der Mindestsätze der HOAI 2013 lag, ohne dass ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI vorlag, unwirksam ist.
Der Auftraggeber kann sich hiergegen weder damit verteidigen, dass die Regelung der HOAI 2013 richtlinienkonform auszulegen wäre, noch damit, dass die Anwendung der Regelungen wegen des festgestellten Verstoßes gegen EU-Recht gegen Treu und Glauben verstoßen würde.