Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

Die Frage, ob der Mieter einer Gewerbeimmobilie im Fall coronabedingter Geschäftsschließungen zur Zahlung des Mietzinses in voller Höhe verpflichtet bleibt, ist in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich beantwortet worden. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 12.01.2022 (XII ZR 8/21) diese Frage dahingehend entschieden, dass eine behördlich angeordnete Geschäftsschließung, die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, zwar nicht zu einem Mangel der Mietsache führt, jedoch grundsätzlich zu einem Anspruch des Mieters auf Anpassung der Miete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen kann. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters tatsächlich auf der behördlichen Maßnahme beruht, sowie eine Abwägung im Einzelfall, in welche auch die Vorteile, die der Mieter erzielt hat, insbesondere erlangte staatliche Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile sowie erhaltene Versicherungsleistungen einzubeziehen sind.