Mieter muss sich ab Erkennen der Räumungspflicht um Ersatzwohnraum kümmern

Ein Mieter kann sich nach dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 1.6.2021 nicht in jedem Fall darauf verlassen, dass das Gericht ihm stets eine mehrmonatige Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 S. 1 ZPO einräumt. Hat der Mieter – beispielsweise nach einem entsprechenden Hinweis des– erkennen können, dass seine Klageverteidigung im Räumungsverfahren nicht erfolgversprechend ist, so muss er sich bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend um Ersatzwohnraum kümmern. Unterlässt er dies und wartet schlicht den Gang des Räumungsverfahrens ab, so kann ihm das Gericht unter Abwägung der Interessen des Vermieters an der Durchsetzung des Räumungsanspruchs eine weitere mehrmonatige Räumungsfrist verwehren.