Mieter müssen den Einbau funkbasierter Verbrauchserfassungsgeräte dulden
Mit Wirkung zum 01.12.2021 ist die Heizkostenverordnung geändert worden. § 5 HeizkV schreibt nunmehr vor, dass neu installierte Ausstattungen zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein und unter Berücksichtigung von Übergangsfristen solche fernablesbaren Ausstattungen auch nachgerüstet werden müssen.
Ein Mieter einer Wohnung muss gemäß § 4 Abs. 2 HeizkV die Installation solcher fernablesbarer Verbrauchserfassungsausstattungen dulden und für die Installation Zutritt zu der Wohnung gewähren. Dies gilt, wie der BGH bereits im Jahre 2011 entschieden hat (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 326/10), auch für den Tausch vorhandener funktionierender Verbrauchserfassungsgeräte gegen moderne funkablesbare Geräte.
Der Mieter kann sich gegen den Einbau funkablesbarer Verbrauchserfassungsgeräte insbesondere nicht mit der Begründung wehren, dass mit der Installation „schädliche Funkwellen“ verbunden seien (AG Konstanz, Urteil vom 21.10.2021,4 C 163/21).