Kündigung einer Ferienwohnung während der Corona Pandemie

Das Amtsgericht Bremen sieht in einem Urteil vom 14.1.2021 die Geschäftsgrundlage für die Anmietung einer Ferienwohnung in Spanien jedenfalls für den Zeitraum Mai 2020 als entfallen an. Dem Mieter der Ferienwohnung wird daher ein fristloses Kündigungsrecht allein auf Grundlage der allgemeinen Gefährdungslage durch die Corona Pandemie zugestanden. Dieses Kündigungsrecht soll auch unabhängig davon bestehen, ob im Anmietungskosten eine Einreise von Deutschland nach Spanien überhaupt verboten war. Das Amtsgericht Bremen begründet dies mit einem allgemein gesteigerten gesundheitlichen Risiko und der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit der internationalen Verbreitung der Seuche durch Reisen insgesamt. Dies hat zur Folge, dass der Mieter aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung die bereits geleistete Anzahlung vollumfänglich zurückzuzahlen hat.

Diese Entscheidung steht bislang allein und sieht sich durchaus Kritik ausgesetzt. Denn das Gericht bejaht den wichtigen Kündigungsgrund letztlich aufgrund eines übergeordneten öffentlichen Interesses und verlagert damit das Risiko von Stornierungen allein auf den Vermieter, ohne im Einzelnen bewertet zu haben, ob das Zielgebiet überhaupt inzidenzwertauffällig war oder der Kläger selbst etwa durch eine Erkrankung das Infektionsgeschehen überhaupt hätte beeinflussen können. Die Fragen im Zusammenhang mit der Stornierung einer Ferienwohnung, die nach Mietrecht zu beurteilen sind, werden überwiegend unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Unmöglichkeit erörtert. Besteht etwa ein Übernachtungsverbot, ist es dem Vermieter nicht möglich, das Mietobjekt zur Verfügung zu stellen. Ist die Ferienwohnung dagegen aufgrund von Corona bedingten allgemeinen Einschränkungen oder Einreisebestimmungen nur für den Mieter nicht nutzbar, so soll dies – im Gegensatz etwa zu den Bestimmungen des Reiserechts – in den Risikobereich des Mieters fallen. Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Bremen könnte nunmehr argumentiert werden, dass jedenfalls in Fällen massiver Einschränkungen der Benutzbarkeit der Wohnung lediglich als Ausgangspunkt für den Besuch einer Urlaubsregion (beispielsweise durch Quarantänebeschränkungen) sowie einem hohen Inzidenzwert im Zielgebiet ein wichtiger Kündigungsgrundvorliegt und damit die Anzahlung zurückzuzahlen ist.