Keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020

Mit Urteil vom 17.03.2022 (III ZR 79/21) hat der BGH entschieden, dass Gewerbetreibende, die wirtschaftliche Einbußen durch Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlitten haben, keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz gegen den Staat haben.
In dem konkret entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs aus Brandenburg, der seinen Betrieb in dem Zeitraum vom 23.03.2020 bis zum 07.04.2020 für den Publikumsverkehr schließen musste und lediglich einen außer Haus Verkauf von Speisen und Getränken anbieten konnte, auf Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiter entstandenen Schäden geklagt. Hierbei hatte der Kläger eine Soforthilfe i.H.v. 60.000,00 € im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms erhalten.
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung mit verschiedenen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Ansprüche auseinandergesetzt und im Ergebnis sämtliche Ansprüche verneint. Im Ergebnis hat der BGH die Maßnahmen aufgrund der brandenburgischen Corona-Eindämmungsverordnung als rechtmäßig und erforderlich, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern, eingestuft.