Gewährleistung beim Immobilienkauf

Grundsätzlich haftet der Verkäufer für unzutreffende öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache, etwa in Form eines übersandten Exposé ist. Eine Ausnahme für eine solche Haftung besteht nach § 434 Abs. 1 S. 3 2. HS BGB dann, wenn die öffentliche Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Nach einem Urteil des BGH vom 16.7.2021 kommt es zur Beurteilung der Frage, ob eine solche Beeinflussung vorgelegen hat, auf den Tag der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages und nicht auf den Zeitpunkt des Kaufentschlusses selbst an. Auch dann, wenn ein Käufer also bereits weit vor dem notariellen Kaufvertragsschluss seine feste Kaufabsicht geäußert hat, können unzutreffende Angaben in einem Exposé haftungsbegründend für den Verkäufer sein und sollten daher nicht ungeprüft herausgegeben werden.