Beschlussersetzung nach neuem WEG
Das Landgericht Itzehoe hat sich im Urteil vom 04.03.2022 – 11 S 37/20 – mit einer Klage auf Beschlussersetzung zur Gestattung einer baulichen Veränderung nach neuem WEG beschäftigt. Der klagende Wohnungseigentümer beabsichtigte, zum Zwecke der Verbindung zweier nebeneinanderliegende Wohnungen, die Durchführung eines Wanddurchbruchs und begehrte einen entsprechenden Beschluss zur Gestattung für den Fall, dass die Baumaßnahme sachkundig geplant, durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst ausgeführt und der WEG Nachweise dafür vorgelegt würden, dass keine Bedenken im Hinblick auf Statik, Brandsicherheit und Versicherungsschutz bestünden.
Das Landgericht Itzehoe hat herausgestellt, dass den bauwilligen Eigentümer eine umfassende Bringschuld für sämtliche Tatsachen trifft, die die Wohnungseigentümer für Ihre Entscheidung über die Gestattung benötigen. Hierzu ist es erforderlich, dass bereits im Zeitpunkt einer Beschlussfassung Gutachten o. ä. Nachweise vorgelegt werden, wonach der Wand durch weder zu statischen Beeinträchtigungen, noch zu Problemen im Hinblick auf die Bandsicherheit führt. Eine bloße bauordnungsrechtliche Genehmigung der Baumaßnahme unter einem entsprechenden Vorbehalt allein soll nicht ausreichend sein.
Der beantragte Gestattungsbeschluss muss zudem so hinreichend bestimmt sein, dass sich aus ihm die Baumaßnahme selbst in jeder Hinsicht klar und widerspruchslos ergibt. Hierzu ist es beispielsweise erforderlich, dass der Bereich, in welchem die Baumaßnahme durchgeführt werden soll und deren Umfang benannt oder, etwa durch Planzeichnungen und Angebotsunterlagen, hinreichend beschrieben wird.
Es ist also am bauwilligen Eigentümer, bereits vor der Eigentümerversammlung den Beschluss durch das einholen und die Vorlage von Plänen, Angeboten von Fachfirmen oder Gutachten einerseits und durch entsprechende Formulierung des Beschlussantrages andererseits hinreichend vorzubereiten. Die entsprechenden Verpflichtungen können nicht auf den Verwalter verlagert werden.