Außerordentliche Kündigung bei corona-bedingter Schließung zulässig?

Das LG Kaiserslautern hat am 3.4.2021 ein bemerkenswertes Urteil zu den Rechtsfolgen im Falle corona-bedingter Schließungen einer Gaststätte verkündet.

So bejaht das Landgericht Kaiserslautern – anders als die überwiegende Instanzrechtsprechung – das Vorliegen eines Mietmangels, wenn ein Gaststättenbetrieb aufgrund staatlicher Maßnahmen vorübergehend vollständig schließen muss. Denn durch eine solche Schließung sei der Mieter in dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erheblich eingeschränkt. Die Antragsmöglichkeit für staatliche Hilfen ändere daran nichts, da diese Hilfen die Gebrauchseinschränkung der Mietsache nicht beseitigen, sondern lediglich deren Folgen kompensieren. Infolgedessen stehe dem Mieter einer Gaststätte, die corona-bedingt zeitweise schließen muss, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags zu.

Die Entscheidung verkennt, dass nach gefestigter Rechtsprechung hoheitliche Maßnahmen nur dann ein Mangel begründen können, wenn sie an den Zustand oder die Beschaffenheit der Mietsache selbst anknüpfen, und steht aus diesem Grunde bislang allein. Sie macht allerdings das dringende Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Klärung besonders deutlich. Zur Zeit ist sowohl für gewerbliche Vermieter als auch Mieter infolge der teils unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte unklar, ob und in welcher Höhe eine Reduzierung der Miete verlangt werden kann bzw. ob sogar – mit der Entscheidung des LG Kaiserslautern – eine Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages besteht. Ein Großteil der Betroffenen arbeitet zur Zeit mit individuell ausgehandelten Nachträgen zum Gewerbemietvertrag. Alle, die eine solche Einigung bislang nicht erreichen konnten, warten nunmehr auf die Entscheidung des BGH.