Ausschließlich Gesamtrückstand der Miete ist relevant für die Zahlungsverzugskündigung

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 08.12.2021 (VIII ZR 32/20) bestätigt, dass allein die Gesamthöhe der rückständigen Mietzinszahlungen relevant für die Berechtigung einer Zahlungsverzugskündigung des Vermieters ist. Hintergrund der Entscheidung ist die mietvertragliche Regelung zum Kündigung relevanten Mietzinsrückstand, nach welcher sich der Mieter dann mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete im Rückstand befindet, wenn dieser Betrag in zwei aufeinanderfolgenden Monaten eine Monatsmiete übersteigt (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a zweiter Alt, § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB). Im zugrunde liegenden Fall blieb der Mieter in einem Monat die Monatsmiete zu ca. 1/6 der Gesamtmiete schuldig und zahlte im nächsten Monat keine Miete. Der BGH bestätigte die fristlose Kündigung des Vermieters und betonte, es komme nicht darauf an, ob der Rückstand in einem der beiden relevanten Monate für sich genommen nur einen relativ geringfügigen Teilbetrag darstelle. Es sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich, dass der Mietrückstand in jedem der relevanten Monate für sich genommen erheblich sei, sondern es reiche gerade der insgesamt erreichte Mietzinsrückstand von mehr als einer Monatsmiete.
Es gilt also weiterhin der Grundsatz, dass eine fristlose Kündigung des Vermieters berechtigt ist, wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Monaten mit der Miete rechnerisch einen Cent über der Gesamtmonatsmiete rückständig ist.