Baurecht 1. Der Bauunternehmer schuldet als Erfüllung seiner Leistungspflichten aus dem Bauvertrag zumindest die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch, wenn sich die anerkannten Regeln der Technik in der Zeit zwischen dem Abschluss des Bauvertrages und dem Zeitpunkt der Abnahme verändern. In einem solchen Fall muss der Bauunternehmer […]
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