Neuigkeiten im Wohnungseigentumsrecht

Kostentragung bei Balkon- oder Terrassensanierung

Die Gemeinschaftsordnung kann bestimmen, dass ein Sondereigentümer auch auf die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums entfallende Kosten übernehmen müssen Dies gilt nach einer Entscheidung des BGH vom 04.05.2018 etwa dann, wenn in der Gemeinschaftsordnung vereinbart ist, dass innerhalb und außerhalb der Räume befindliche Einrichtungen zum Sondereigentum zu rechnen sind, soweit sie nur von einem Sondereigentümer genutzt werden, und parallel dazu diesen Sondereigentümer die Kostentragungspflicht auferlegt wird. Bei einer Dachterrasse gehören in diesem Fall zum Sondereigentum zwar nicht die konstruktiven Teile. Dennoch hat der Sondereigentümer, der eine solche Dachterrasse allein nutzt, bei entsprechender Vereinbarung in der Teilungserklärung die Gesamtkosten der Sanierung auch dann zu tragen, wenn die Terrasse zugleich das Dach für die darunter liegenden Räume bildet. Mit der Vereinbarung wird nämlich bezweckt, dass die übrigen Wohnungseigentümer, die von der Terrasse keinen Gebrauch machen können, mit keinerlei Kosten im Zusammenhang mit Instandsetzungen belastet werden sollen.