Neuigkeiten im Baurecht / Mietrecht

Baurecht

Wenn in einem Bauvertrag nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Bauunternehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard seiner Bauleistung. Die Parteien des Vertrages können zwar auch eine Konstruktion oder Bauausführung vereinbaren, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung muss der Unternehmer den Auftraggeber im Einzelnen darüber aufklären, welche Konsequenzen das Abweichen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die von ihm zu erbringende Werkleistung hat. Unterbleibt diese Aufklärung oder kann der Unternehmer in einem Prozessverfahren eine solche Aufklärung nicht beweisen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldet ist, OLG Düsseldorf Urteil vom 16.06.2017.

Mietrecht

Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen und geschieht dies nicht in schriftlicher Form, gilt der Mietvertrag als für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das hat zur Konsequenz, dass ein solcher Mietvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden kann. In Gewerberaummietverträgen findet man immer wieder Vereinbarungen, durch die ein solches Kündigungsrecht ausgeschlossen werden soll, z. B. durch die Abrede, dass beide Parteien sich verpflichten, falls der Mietvertrag die Schriftform nicht wahrt, eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen, durch die die Schriftform gewahrt wird. Solche Vereinbarungen sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.09.2017 nichtig. Bei jedem Abschluss eines Mietvertrages, der eine längere Laufzeit als ein Jahr hat wie auch bei jeder Vereinbarung, die einen solchen Mietvertrag abändert, muss deshalb genau darauf geachtet werden, dass die Schriftform gewahrt ist.